Generalvollmachten, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen

Eine meiner zentralen Aufgaben als Notar ist das Thema Vorsorge in all seine Facetten. Die umfassende Beratung und anschließende Beurkundung von Generalvollmachten, Vorsorgevollmachten sowie Patientenverfügungen für den Fall von plötzlichen Erkrankungen oder Unfällen gehört zu den am häufigsten gefragten notariellen Aufgaben. Im Rahmen eines Beratungsgespräches finden wir gemeinsam heraus, welche Art von Vollmacht für Ihren Fall die sinnvollste ist. Ich kläre Sie auch umfassend über damit verbundene Risiken auf. Das Ziel muss dabei sein, dass Ihre Wünsche von Ihren Bevollmächtigten auch dann noch berücksichtigt werden, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, sich zu äußern. Dies kann sowohl bei akuten schweren Erkrankungen wie Schlaganfall oder Herzinfarkt, aber auch bei Unfällen eintreten. Gleiches gilt bei langfristigen Erkrankungen wie Alzheimer, Parkinson oder Demenz und bei Krebserkrankungen. In all diesen Lebenslagen kann es plötzlich oder schleichend dazu kommen, dass die eigene Willensausübung und Ausdrucksfähigkeit stark eingeschränkt oder nicht mehr vorhanden ist.

 

 

Handlungsfähig in Lebenskrisen

Um Ihre Angehörigen in einer Lebenskrise in die Lage zu versetzen, in Ihrem Sinne zu handeln oder überhaupt handlungsfähig zu bleiben, ist eine entsprechende Vorsorge unerlässlich.

Durch eine General – oder Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung können Sie sich und Ihre Angehörigen absichern. Zum Einen können Sie verhindern, dass gegen Ihren Willen von gerichtlicher Seite eine Betreuung eingesetzt wird. So stellen Sie sicher, dass mit dieser Aufgabe nur Ihnen nahestehende Personen beauftragt werden. Zum Anderen können Sie Ihre Wünsche für eine ärztliche Behandlung äußern, um den behandelnden Ärzten und Ihren Angehörigen einen Leitfaden zu geben,  welche medizinische Betreuung Sie sich wünschen. Darüber hinaus stellen Sie sicher, dass Ihre Angehörigen in Ihrem Sinne sowohl bevollmächtigt also auch instruiert sind, gegenüber Ärzten, Banken, Versicherungen und Behörden aufzutreten und in all diesen wichtigen Aspekten des Lebens handlungsfähig zu bleiben.

Vertretungsbefugnisse von Ehegatten und Lebenspartnern

Seit dem 1. Januar 2023 haben Ehegatten im Verhältnis zueinander ein sogenanntes Notvertretungsrecht, das sich auf medizinische Notsituationen bezieht. Dieses Recht ist allerdings begrenzt auf einen Zeitraum von 6 Monaten und ist obendrein beschränkt auf Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge. Sämtliche anderen Bereiche wie Bevollmächtigungen für finanzielle Angelegenheiten, Behörden, Banken oder Versicherungen sind von dem Notvertretungsrecht nicht erfasst. Ebenfalls nicht erfasst sind die Fälle, in denen der andere Ehegatte selbst gar nicht mehr handlungsfähig ist und stattdessen die eigenen Nachkommen oder nahestehende Personen die Betreuung übernehmen sollen. Bei unverheirateten Paaren besteht in solchen Fällen überhaupt kein Anspruch und noch nicht einmal Auskunftsansprüche gegenüber Ärzten oder Institutionen.

Im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs klären wir Sie über die Gestaltungsmöglichkeiten auf und finden eine für Ihre Situation optimal zugeschnittene Gestaltungslösung.

Rufen Sie uns gerne unverbindlich an: 040 22 86 55 320.

Ihr Notar in Wentorf