Erben und Vererben
Eine meiner zentralen Aufgaben als Notar ist die Beratung und Beurkundung in allen erbrechtlichen Belangen. Ich berate Sie über alle Möglichkeiten einer erbrechtlichen Gestaltung. Basierend auf Ihren Wünschen und Vorstellungen entwerfe und beurkunde ich für Sie alle in Betracht kommenden letztwilligen Verfügungen ( Testamente, gemeinschaftliche Testamente, Berliner Testament, Erbverträge), Erbscheinsanträge und führe auch Erwachsenenadoptionen durch.

Testamente und Erbverträge
Für den Fall des Todes sind im BGB gesetzliche Regelungen getroffen, was mit dem Vermögen des Verstorbenen, bzw. des Erblassers passiert. Diese Regelungen ergeben nur dann Sinn, wenn der Erblasser in überschaubaren finanziellen Verhältnissen lebt, immer noch mit dem Ehepartner verheiratet ist, mit dem er oder sie sämtliche Kinder bekommen hat und diese im Todesfall keine Erbansprüche geltend machen. In der Realität sieht die Lage häufig ganz anders aus.
Es gibt die verschiedensten Konstellationen, in denen es Sinn ergibt, ein Testament zu errichten:
- Patchwork-Familien: Ganz gleichgültig, in welcher Patchwork-Situation man lebt und ob sich zu Lebzeiten alle gut verstehen, kann es im Todesfall sehr erhebliche Konflikte geben, weil tatsächliche oder gefühlte Ungerechtigkeiten entstehen. Die gar nicht so seltene Situation, dass beide Ehepartner Kinder aus vorherigen Beziehungen mit in die Ehe bringen, kann im Todesfall zu unerwünschten Erbfolgen führen.
- Kinder: Die Errichtung eines Testamentes empfiehlt sich, wenn der mögliche Erblasser Kinder hat. Diese erben, wenn man nichts weiter regelt, nach den gesetzlichen Vorschriften gleichberechtigt neben dem überlebenden Ehegatten. Dies kann, wenn die Kinder ihre Erbansprüche geltend machen, zu erheblichen Konflikten führen, weil der überlebende Ehegatte schlimmstenfalls die Kinder ausbezahlen muss. Wenn das Vermögen im Wesentlichen aus einem selbst bewohnten Einfamilienhaus besteht, kann dies sogar dazu führen, dass das Haus verkauft werden muss. Mit einer klaren testamentarischen Regelung kann man solche Entwicklungen verhindern.
- Wenn es Kinder aus Vorbeziehungen gibt, ist diese Konstellation besonders problematisch, weil hier möglicherweise keine familiäre Beziehung zum überlebenden Ehegatten besteht.
- Wiederverheiratung: Das Gesetz trifft keine sinnvollen Anordnungen für den Fall einer Wiederverheiratung nach dem Tod des zuerst Versterbenden. Gerade durch das gesetzliche Erbrecht des neuen Ehegatten können hier Situationen entstehen, die man im Vorfeld durch eine sachgerechte Gestaltung verhindern kann.
- Gemeinschaftliche Testamente: Häufig möchten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten. Was oft außer Acht gelassen wird, ist, dass gemeinsame Kinder neben dem überlebenden Ehegatten einen gesetzliches Pflichtteil erhalten. Machen Kinder ihren Erbteil geltend, kann dies für den überlebenden Ehegatten schnell existenzbedrohend werden. Beispielsweise erhalten zwei gemeinsame Kinder die Hälfte des gemeinsamen Vermögens.
- Berliner Testament: Das sogenannte Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, bei dem sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen, der Nachlass an einen Dritten, meist die eigenen Kinder, fallen soll. In dieser Konstellation, genauso wie beim normalen gemeinschaftlichen Testament ist es zum Schutz des länger lebenden Ehegatten oft erforderlich, sogenannte Pflichtteilstrafklauseln in das Testament einzusetzen, um Anreize zu schaffen, beim ersten Erbfall auch auf den Pflichtteil zu verzichten.
- Behindertentestament: Unter einem Behindertentestament versteht man eine letztwillige Verfügung, die speziell für Erben mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung erstellt wird. In einem solchen Testament können wirksame Regelungen getroffen werden, die sicherstellen, dass das vererbte Vermögen dem behinderten Erben zugute kommt, ohne dass die Sozialversicherungsträger darauf zugreifen können. So kann erreicht werden, dass zusätzlich auch eine adäquate Betreuung für den weiteren Lebensweg nach dem Ableben der Eltern ermöglicht wird.
- Unternehmensbeteiligungen: Gerade Unternehmensbeteiligungen bringen besondere Herausforderungen mit sich. Zum einen bestehen häufig Spezialregelungen im jeweiligen Gesellschaftsvertrag zur Nachfolge, die berücksichtigt werden müssen. Zum anderen sind viele Erben mit der plötzlichen unternehmerischen Verantwortung sehr stark überfordert. Durch eine vorausschauende Beratung können Regelungen getroffen werden, die helfen, das Unternehmen in seinem Bestand zu erhalten, die aufgebauten Werte zu schützen und den Erben eine große Last von den Schultern zu nehmen.
- Testamentsvollstreckertestament: Ein Testamentsvollstreckertestament ist dann empfehlenswert, wenn komplexe Anweisungen für die Vermögensverteilung (etwa bei Unternehmensbeteiligungen, Immobilienvermögen, Vermögen im Ausland oder wenn es erforderlich sein sollte, das Vermögen für die Enkel vor deren Eltern zu schützen) oder für die Pflege von minderjährigen Kindern gemacht werden müssen. Der Testamentsvollstrecker wird im Testament ernannt und sorgt dann für die Umsetzung der Anweisungen des Erblassers.
Erbvertrag
Ein Erbvertrag ist neben dem Testament die einzige Alternative, eine letztwillige Verfügung nach dem eigenen Willen zu regeln. Der wesentliche Unterschied zum Testament besteht dabei darin, dass der Erblasser sich mit einem oder mehreren Vertragspartnern, meist den Erben oder jemandem, der gegen Abfindung auf sein Erbe verzichtet, vertraglich binden kann. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass auch auf Seiten der Vertragspartner Einverständnis mit einer angestrebten Regelung besteht.
Denkbare Konstellationen sind beispielsweise Regelungen in der Landwirtschaft, wenn es nicht zu einer Teilung des Hofes kommen soll oder Unternehmensbeteiligungen, die bei einem Kind bleiben sollen, um eine Aufspaltung des Unternehmens zu verhindern. Solche Konstellationen sind oftmals komplexer, als es auf den ersten Blick scheint. Daher ist ein Erbvertrag in solchen Fällen sehr zu empfehlen.
Wie Sie an diesen Beispielen sehen können, ist es wichtig, sich von einem Notar beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass das Testament den eigenen, individuellen Bedürfnissen und Wünschen entspricht und rechtsgültig formuliert und aufgesetzt wird.

Erwachsenenadoption
Als Notar bin ich befugt, auch Erwachsenenadoptionen zu beurkunden und zu begleiten. In Situationen, in der sich nahestehende Menschen ohne konkrete verwandtschaftliche Beziehung zueinander noch enger verbinden möchten, wird die Erwachsenenadoption häufig genutzt, um rechtssichere Nachfolgeregelungen gezielt und langfristig herbeizuführen. Ein oft gewollter, positiver Nebeneffekt sind steuerliche Optimierungspotentiale. Auch diese Konstellationen berate ich vorab sehr intensiv, um eine für die Beteiligten optimale Regelung zu finden.
Erbscheinsanträge
Eine Voraussetzung, um im Erbfall das Erbe tatsächlich antreten zu können, ist die Vorlage eines Erbscheins. Dieser Erbschein wird vom zuständigen Nachlassgericht ausgestellt und muss beantragt werden. Ich als Notar beurkunde für Sie Ihren Erbscheinsantrag und berate Sie in dem Zuge selbstverständlich über die optimale weitere Vorgehensweise in Ihrer Erbschaftsangelegenheit. Einen Erbschein können Sie auch dann alleine beantragen, wenn Sie mit mehreren Personen zusammen erben. Der Erbschein wird beispielsweise benötigt, um Immobilien im Grundbuch auf die Erben umzuschreiben zu lassen oder um sich bei der Bank des Erblassers als Erbe zu legitimieren und Zugriff auf das Konto zu bekommen.
Wir bieten Ihnen einen zeitnahen und schnellen Service für Ihr Anliegen und setzen uns auch beim Nachlassgericht für eine zügige Bearbeitung ein, damit Sie nicht lange auf den Erbschein warten müssen.
Verwahrung im Testamentsregister
Ein weiterer Service, den wir im Zusammenhang mit Testamenten und Erbverträgen anbieten, ist die Verwahrung im Testamentsregister des zuständigen Amtsgerichts und die Eintragung Ihres Testaments in das zentrale Testamentsregister, das bei der Bundesnotarkammer eingerichtet ist. Durch die Hinterlegung Ihres Testaments stellen Sie sicher, dass dieses im Todesfall tatsächlich auch eröffnet wird und nicht etwa zum Zeitpunkt des Todes unauffindbar ist.
Rufen Sie uns gerne unverbindlich an: 040 22 86 55 320.