Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung
Eine meiner wesentlichen Aufgaben als Notar ist die Beratung und Beurkundung von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen. Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen zwischen Eheleuten müssen notariell beurkundet werden, damit sie wirksam sind. Die Zwischenschaltung eines Notars soll gewährleisten, dass beide Parteien eine objektive und neutrale Beratung bekommen und so einen Vertrag miteinander schließen können, der tatsächlich im beiderseitigen Interesse ist und die Situation beider Parteien im Trennungs- oder Scheidungsfall verbessert, bzw. absichert.

Ehevertrag
Ein Ehevertrag ist eine Vereinbarung zwischen den Ehepartnern, die vor oder während der Ehe geschlossen werden kann, um die rechtlichen Beziehungen zwischen ihnen zu regeln. Anders als viele denken, geht es bei einem Ehevertrag nie darum, den Ehepartner zu übervorteilen oder ihm etwas wegzunehmen. Der Gedanke ist, durch eine unabhängige Beratung und Gestaltung die gesetzlichen Regelungen, die auf die persönliche Situation der Parteien nicht passen, im beiderseitigen Interesse besser zu gestalten. Um es einfach auszudrücken: Die gesetzlichen Regelungen im deutschen Familienrecht regeln eigentlich nur den Fall von Eheleuten, die ohne Vermögen heiraten, ihr ganzes Berufsleben hindurch angestellt sind und in dieser Zeit nichts erben. Sobald Ihre Situation eine andere ist oder werden könnte, lohnt sich eine Beratung mit Blick auf einen Ehevertrag.
Hier sind einige der Themen, die in einem Ehevertrag beim Notar geregelt werden können:
- Güterstand: Der Güterstand regelt, wie das Vermögen der Ehepartner während der Ehe und im Falle einer Scheidung aufgeteilt wird. Wenn man bei der Hochzeit gar nichts regelt, leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass der Wertzuwachs sämtlicher Vermögensgegenstände, die während einer Ehe erworben werden, beiden Ehegatten gleichermaßen zugute kommt. Bei einer gemeinsam angeschafften Immobilie ist eine solche Regelung sinnvoll. Was aber vielen nicht bewusst ist, ist, das auch der Wertzuwachs von ererbten Immobilien während der laufenden Ehe auszugleichen ist. Das gleiche gilt für ein ererbtes oder selbst gegründetes Unternehmen, und zwar unabhängig davon, ob man selbständig ist oder eine GmbH hat. Wenn in solchen Fällen nichts geregelt wird, kann eine Scheidung schnell existenzgefährdend sein. Mithilfe eines Ehevertrages kann der Zugewinn in diesen Fällen entweder modifiziert werden oder Gütertrennung vereinbart werden. Eine individuelle Regelung in einem Ehevertrag kann in jedem Fall verhindern, dass im Trennungs- oder Scheidungsfall Vermögenswerte vernichtet werden. Häufig ist es in solchen Fällen so, dass der Zugewinnausgleichsanspruch zu einem Notverkauf der Immobilie oder des Unternehmens unter Wert führt und am Ende beide Parteien weniger haben als vorher.
- Unterhalt: Der Ehevertrag kann auch Regelungen zum Unterhalt enthalten. Hier kann vereinbart werden, ob und in welcher Höhe einer der Ehepartner im Falle einer Trennung oder Scheidung Unterhalt zahlen muss oder ob auf Unterhalt verzichtet wird. Die Unterhaltsvereinbarung kann nur zwischen den Eheleuten geschlossen werden. Der Unterhalt für eventuelle Kinder ist in jedem Fall gesetzlich geregelt. Häufig sind die gesetzlichen Regelungen für den Unterhalt zwischen Ehegatten sehr pauschal ausgestaltet und deshalb nicht sachgerecht. Eine individuelle Vereinbarung schützt beide Parteien eines Ehevertrages im Scheidungsfall vor langwierigen Auseinandersetzungen über Unterhaltshöhe und Unterhaltsdauer.
- Erbrecht: Der Ehevertrag kann auch das Erbrecht der Eheleute regeln. Hier kann z.B. vereinbart werden, dass der überlebende Ehepartner im Todesfall des anderen Ehepartners ein bestimmtes Vermögen erbt oder dass ein Pflichtteil ausgeschlossen wird. Gerade bei einer Eheschließung bietet es sich an, die erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zur gegenseitigen Absicherung und auch zur Absicherung der Kinder zu regeln. Bei größeren Vermögen kann eine solche Absicherung auch darin bestehen, dass die Ehegatten sich wechselseitig von der Erbschaft ausschließen, um einen steuerpflichtigen Erbfall zu vermeiden. In solchen Fällen gibt es andere Absicherungsmethoden, die steuerlich vorteilhafter sind.
- Versorgungsausgleich: Der Versorgungsausgleich regelt die Aufteilung der Rentenanwartschaften der Ehepartner im Falle einer Scheidung. Im Ehevertrag kann vereinbart werden, dass der Versorgungsausgleich bei einer Scheidung ausgeschlossen oder modifiziert wird. Neben der Ausschlussmöglichkeit bestehen auch verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, um die Interessen beider Parteien hinreichend zu berücksichtigen. Beispielsweise können Ausgleichsmöglichkeiten für einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich, etwa durch eine private Absicherung des verzichtenden Ehepartners vereinbart werden. So können Ungerechtigkeiten vermieden werden. In einer Situation, in der der eine Ehepartner erfolgreicher Unternehmer ist und kaum gesetzliche Anwartschaften erlangt, während der andere Ehepartner angestellt oder verbeamtet ist, würde der Unternehmer von den Versorgungsansprüchen des anderen Ehepartners profitieren. Dies kann zu einer einseitigen Belastung des wirtschaftlich schwächeren Partners führen. Ein Ehevertrag hilft hier, die eigenen Rentenansprüche zu schützen.
- Schuldenregelung: Der Ehevertrag kann auch Regelungen zu Schulden eines Partners enthalten. Zum Beispiel kann vereinbart werden, wer im Falle von Schulden für diese aufkommt und wer nicht.
Es ist wichtig zu beachten, dass Eheverträge individuell gestaltet werden müssen und die Regelungen von Fall zu Fall unterschiedlich sein können. Ein Notar kann hierbei beratend tätig sein und bei der Ausarbeitung des Ehevertrags helfen.
Scheidungsfolgenvereinbarungen
Zu meinen Aufgaben als Notar gehört auch die Beratung und Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung, auch Trennungsvereinbarung oder Scheidungsvereinbarung genannt. Rein rechtlich betrachtet ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung ein Ehevertrag, der erst im Scheidungsfall geschlossen wird. Selbstverständlich ist es auch hier meine Aufgabe, beide Parteien neutral zu beraten und eine Vereinbarung zu entwerfen, die auf Augenhöhe die beiderseitigen Interessen berücksichtigt.
In der oft schwierigen Situation können Sie darauf bauen, dass bei mir beide Parteien ein offenes Ohr für ihre jeweiligen Belange finden. Gerne führe ich mit Ihnen ein gemeinsames von mir moderiertes Beratungsgespräch. Wenn sich beide Parteien damit wohler fühlen, können diese Beratungsgespräche aber auch getrennt geführt werden. Selbstverständlich beziehe ich auch Ihre Rechtsanwälte in den Prozess mit ein, wenn Sie dies wünschen.
Ziel einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist es, die finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit ihrer Trennung oder Scheidung zu regeln. In einer Scheidungsfolgevereinbarung können verschiedene Themen geregelt werden, die die Ehepartner betreffen, einschließlich:
- Sorgerecht und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder
- Kindesunterhalt und gegebenenfalls Ehegattenunterhalt
- Verteilung von gemeinsamem Vermögen und Schulden
- Nutzung und Verteilung von gemeinsamem Eigentum, z.B. Immobilien, Unternehmensanteilen oder Hausrat
- Versicherungs- und Rentenansprüche
- Steuerfragen
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung verbessert die Chance, dass eine Trennung oder Scheidung in einer fairen und reibungslosen Art und Weise abläuft und verhindert, dass teure und langwierige Gerichtsverfahren notwendig werden. Durch die Vereinbarung können die Parteien auch ihre eigenen Interessen schützen und ihre individuellen Bedürfnisse und Wünsche für Ihre Lebenssituation mit einfließen lassen.
Rufen Sie uns gerne unverbindlich an: 040 22 86 55 320.